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Allgemeine Reisebedingungen

(gültig bei Vertragsschluss ab 01.07.2024)

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1 Mit der schriftlichen, mündlichen, fernmündlichen oder elektronischen Anmeldung oder Buchung bietet der Anmelder dem Reiseveranstalter (RSD) basierend auf der die Reiseleistung bestimmenden Reiseauslobung den Abschluss eines Reisevertrages an. Der Umfang der vertraglichen Leistung ergibt sich aus dem Reiseprospekt für den Reisezeitraum, den sonstigen Informationen, sowie aus den Angaben in der Reisebestätigung. Als Gruppenreisen gelten Reisebuchungen für eine Anzahl ab 6 Personen, die an der Reise als geschlossene Gruppe teilnehmen. Es gelten unsere Gruppenkonditionen. Der Reisevertrag kommt erst nach Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung/Rechnung beim Anmelder zustande.

1.2 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung oder Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von RSD vor und der Reisevertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende die Annahme ausdrücklich oder schlüssig – etwa durch Leistung einer Zahlung auf den Gesamtreisepreis oder durch Reiseantritt – erklärt.

1.3 Liegen die Reisebedingungen der RSD dem Reisenden bei telefonischer Anmeldung nicht vor, werden diese nach ausdrücklicher Zustimmung des Anmeldenden mit der Buchungsbestätigung/Rechnung übersandt. Sie werden entsprechend 1.2. Bestandteil des Reisevertrages.

2. Bezahlung des Gesamtreisepreises

2.1 Mit Vertragsschluss und Aushändigung des Reisepreissicherungsscheins wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig. Die Restzahlung wird spätestens 28 Tage vor Reisebeginn fällig. Wenn der vereinbarte Anzahlungsbetrag oder die vereinbarte Restzahlung auch nach Mahnung und Fristsetzung, bzw. der Gesamtpreis nach Mahnung und Fristsetzung nicht vollständig bezahlt wird, ist RSD berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz in Höhe der unter Nr. 4 genannten Rücktrittsgebühren zu verlangen. Endet ein bei Buchung vereinbarter Zahlungseinzug aufgrund Verschuldens des Konto- oder Zahlkarteninhabers in einer Rückbelastung, werden die damit einhergehenden Zusatzkosten weiterbelastet. Hierzu zählen die seitens Bank bzw. Kreditkartenunternehmen in Rechnung gestellten Gebühren. Eine Mahnpauschale wird weiter erhoben, wenn im Falle einer vereinbarten Bezahlung per Überweisung fällige Zahlungen trotz Mahnung und Fristsetzung ausbleiben und Mahnmaßnahmen erforderlich werden.

2.2 Bei Nichtinanspruchnahme einer Teilleistung (z.B. nur ein Flug, nicht Hotel) ist für die verbleibende(n) Teilleistung(en) dasjenige Entgelt zu zahlen, das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für diese Teilleistung(en) verlangt worden ist, wenn dieses Entgelt höher ist, als das tatsächlich vereinbarte.

3. Umbuchung / Leistungs-, Preisänderung / Vertragsübertragung

3.1 Änderungen der Reise auf Wunsch des Reisenden nach Abschluss des Reisevertrages bis zu 30 Tagen vor Reisebeginn werden nur nach Möglichkeit berücksichtigt. Im Falle von Umbuchungen bei ansonsten gleich bleibender Reise, wie etwa der Änderung des Reisetermins, des Abflughafens, der Unterkunftsart oder eines Zusatzpakets ist RSD in jedem Fall berechtigt eine Bearbeitungsgebühr von 25,– € pro Reisendem zu erheben. Eine Umbuchung auf eine andere Reise gilt als Rücktritt mit den entsprechenden unter 4. genannten Stornobedingungen und nachfolgender Neuanmeldung. Bei einer Änderung in der gebuchten Unterkunft (z. B. Änderung der Zimmerkategorie oder der Zimmerbelegung des gebuchten Zimmers) wird der Preis für die geänderte Leistung anhand der zugrundeliegenden Buchung neu berechnet.

3.2 Wird ein Flug oder eine Fahrt auf Veranlassung von RSD von oder zu einem anderen als dem bestätigten Flughafen oder Zielort durchgeführt, übernimmt RSD die Kosten der Ersatzbeförderung jedenfalls in Höhe einer Bahnfahrt 2. Klasse zum ursprünglichen Zielort bzw. Flughafen. RSD ist berechtigt, einzelne Reiseleistungen zu ändern, soweit dies nach Vertragsschluss notwendig werden sollte, durch RSD nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurde und die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind bzw. den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Hiervon umfasst sind insbesondere zumutbare Änderungen von Flugleistungen.

3.3 RSD kann den ausgeschriebenen und mit dem Vertragsschluss bestätigten Reisepreis bei Vorliegen folgender Ereignisse und Voraussetzungen ändern: bei Erhöhung des Preises für Personenbeförderung auf Grund höherer Treibstoffkosten oder anderer Energieträger, oder bei Erhöhung der Steuern und sonstiger Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen oder bei Änderung der für die gebuchte Pauschalreise geltenden Wechselkurse, und wenn RSD den Kunden die sich hieraus ergebende Preiserhöhung unverzüglich nach Kenntnis des Erhöhungsgrundes, spätestens jedoch 20 Tage vor Reisebeginn klar und verständlich, sowie in hervorgehobener Weise auf einem dauerhaften Datenträger mitteilt. Eine Erhöhung ist nur zulässig, wenn die zur Erhöhung führenden Umstände bei Vertragsschluss noch nicht vorlagen.

3.4 Übersteigt die sich aus 3.3. ergebende Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, ist der Reisende berechtigt, kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten. RSD kannn wahlweise auch eine Ersatzreise anbieten. Der Rücktritt muss vom Kunden unverzüglich erklärt werden. Nach Ablauf einer von RSD genannten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung vom Kunden als angenommen.

3.5 Ergibt sich nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn eine Preissenkung auf Grund der in 3.3. genannten Ereignisse und führt dies zu niedrigeren Kosten für RSD, ist der auf den Reisenden fallende anteilige Mehrbetrag aus dem bezahlten Reisepreis zu erstatten, wenn der Reisende einen Mehrbetrag bezahlt hat. RSD darf vom zu erstattenden Mehrbetrag die tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Die Verwaltungsausgaben sind dem Reisenden auf Verlangen nachzuweisen.

3.6 Bis sieben Tage vor Reisebeginn kann der Reiseteilnehmer sich nach Mitteilung an RSD durch eine andere geeignete Person ersetzen lassen. Für Änderungen, die nach bereits erfolgter Erstellung der Reiseunterlagen vorgenommen werden, ist RSD berechtigt, die entstandenen Mehrkosten zu berechnen. Die in den Vertrag eintretende Ersatzperson und der ursprüngliche Kunde haften gegenüber RSD als Gesamtschuldner für den Reisepreis und sämtliche durch den Eintritt des Dritten entstandenen Mehrkosten. In sämtlichen Fällen der Umbuchung sowie von Leistungs- und Preisänderungen bleibt dem Reisekunden der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten unbenommen.

4. Rücktritt des Reisenden

Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn unter Angabe der Vorgangsnummer von der Reise zurücktreten. RSD empfiehlt Schriftform und den Abschluss einer Reise-Rücktrittskostenversicherung. Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert RSD den Anspruch auf den Reisepreis. RSD kann aber Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Dieser Ersatzanspruch wird pauschaliert:

4.1 Für alle Flugreisen Charter und Linie sowie Gruppenreisen ab 6 Personen:
bis 30 Tage vor Reisebeginn = Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20% des Gesamtreisepreises
29. – 15. Tag vor Reisebeginn = 65% des Gesamtreisepreises
14. – 8. Tag vor Reisebeginn = 85% des Gesamtreisepreises
7. – 1. Tag vor Reisebeginn = 90% des Gesamtreisepreises
Bei Nichterscheinen oder Storno am Anreisetag = 95% des Gesamtreisepreises.

Bei Busreisen:
bis 30 Tage vor Reisebeginn = Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20% des Gesamtreisepreises
29. – 15. Tag vor Reisebeginn = 65% des Gesamtreisepreises
14. – 8. Tag vor Reisebeginn = 85% des Gesamtreisepreises
7. – 1. Tag vor Reisebeginn = 90% des Gesamtreisepreises
Bei Nichterscheinen oder Storno am Anreisetag = 95% des Gesamtreisepreises.

Bei Eigenanreise:
bis 30 Tage vor Reisebeginn = Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20% des Gesamtreisepreises
29. – 20. Tag vor Reisebeginn = 35% des Gesamtreisepreises
19. – 15. Tag vor Reisebeginn = 55% des Gesamtreisepreises
14. – 10. Tag vor Reisebeginn = 65% des Gesamtreisepreises
9. – 7. Tag vor Reisebeginn 75% des Gesamtreisepreises
bis zum 3. Tag vor Reisebeginn 80% des Gesamtreisepreises
bis Reisebeginn und bei Nichterscheinen 90% des Gesamtreisepreises

Bei Kreuzfahrten:
Bis 90 Tage vor Reisebeginn = 25% des Gesamtreisepreises
89. – 60. Tag vor Reisebeginn = 60% des Gesamtreisepreises
59. – 30. Tag vor Reisebeginn = 90% des Gesamtreisepreises
29. – 1. Tag vor Reisebeginn, bei Nichterscheinen oder Storno am Anreisetag = 100% des Gesamtreisepreises

Bei Südafrikareisen:
Bis 40 Tage vor Reisebeginn = Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20% des Gesamtreisepreises
39. – 15. Tag vor Reisebeginn = 65% des Gesamtreisepreises
14. – 8. Tag vor Reisebeginn = 85% des Gesamtreisepreises
7. – 1. Tag vor Reisebeginn = 90% des Gesamtreisepreises
Bei Nichterscheinen oder Storno am Anreisetag = 95% des Gesamtreisepreises

4.2 Dem Reisenden bleibt es unbenommen, RSD nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die unter 4.1 geforderten Pauschalen. Im Fall des Auftretens außergewöhnlicher, unvermeidbarer Umstände am Bestimmungsort, welche die Durchführung der Reise beeinträchtigen oder verhindern, kann der Ersatzanspruch ganz entfallen (§ 651 h Abs. 3 BGB).

4.3. RSD behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit von RSD nachgewiesen wird, dass höhere Aufwendungen als die jeweils og. Pauschale entstanden sind. In diesem Fall wird RSD die Beträge konkret beziffern und belegen.

5. Rücktritt wegen besonderer Umstände

RSD kann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn sie auf Grund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist ( § 651 h Abs. 4 Ziff. 2 BGB).

6. Gewährleistung

RSD ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Erbringung aller vom Vertrag erfassten Reiseleistungen und ist zum Beistand verpflichtet, wenn sich der Reisende in Schwierigkeiten befindet.
6.1 Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. RSD kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. RSD kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige Ersatzleistung (Alternativunterkunft gleicher Kategorie, o. Ä.) erbringt.

6.2 Minderung des Gesamtreisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung einzelner Teilleistungen bzw. der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Gesamtreisepreises verlangen (Minderung). Der Gesamtreisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel bei der Reiseleitung vor Ort anzuzeigen.

6.3 Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise in Folge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet RSD innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise in Folge eines Mangels aus wichtigen, RSD erkennbaren Gründen nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von RSD verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Der Reisende schuldet RSD den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Gesamtreisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

6.4 Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn der Mangel der Reise beruht auf einen Umstand, den RSD nicht zu vertreten hat.

7. Beschränkung der Haftung

7.1 Die vertragliche Haftung von RSD für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, – soweit ein Schaden des Reisenden nicht schuldhaft herbeigeführt wird.

7.2 Für alle gegen RSD gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen und Sachschäden sind, haftet RSD bis € 4.100,00. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise. Bei Beförderung mit einem Kraftomnibus in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union wird die vertragliche Haftung von RSD für Schäden an Gepäckstücken pro Gepäckstück auf € 1.200,00 beschränkt.

7.3 RSD haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden. Dies gilt nicht, soweit RSD seine Auswahl und Überwachungspflichten hinsichtlich der Fremdleistungserbringer verletzt. RSD tritt in diesem Fall seine Ansprüche gegen den Fremdleistungserbringer an den Reisenden ab.

7.4 Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Bedingungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch RSD hierauf gegenüber dem Reisenden berufen. Hat der Reisende Anspruch auf Schadensersatz oder Erstattung eines infolge Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses oder als Erstattung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte gem. § 651 p Abs. 3 BGB erhalten hat.

8. Mitwirkungspflicht

8.1 Die exakten Reisezeiten werden mit Übersendung der Reisedokumente (Tickets, Hotelvoucher, etc.) bekannt gegeben. Sollten die Reisedokumente (Flugtickets, Voucher, o. Ä.) dem Anmelder bzw. Reiseteilnehmer wider Erwarten nicht bis spätestens sieben Tage vor Reiseantritt zugegangen sein, hat sich dieser unverzüglich mit RSD in Verbindung zu setzen.

8.2 Der Reisende ist bei Flugreisen verpflichtet, sich 2-3 Stunden vor planmäßigem Abflug am Flughafenschalter zum Check-In einzufinden. Im Falle der verspäteten Ankunft am Flughafenschalter muss der Flugreisende Mehrkosten durch Umbuchung in Kauf nehmen, wenn der Eincheckvorgang bereits abgeschlossen ist. Eine Pflicht zur Mitnahme besteht dann nicht mehr.

8.3 Bei Nutzung eines „Zug zum Flug“ – Gutscheins sind zudem die Zugverbindungen vom Reisenden so auszuwählen, dass der Check-In-Schalter spätestens 3 Stunden vor dem planmäßigen Abflug erreicht wird. Falls der Abflughafen keinen eigenen DB-Anschluss besitzt, muss der Zeitbedarf für die zusätzlich in Anspruch zu nehmenden öffentlichen Verkehrsmittel (Bus, U-Bahn, etc.) mit eingerechnet werden. Der Reisende hat hierbei ausreichende Zeitabstände für etwaige zeitliche Verschiebungen bei der Beförderung zu berücksichtigen. Die Beförderung erfolgt auf der Grundlage der Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens (https://www.bahn.de/agb). Die Rechte und Pflichten von RSD und der Reisenden nach dem Reisevertragsrecht und diesen ausführlichen Reisebedingungen werden durch die Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens nicht eingeschränkt. Jeder Reisende ist für die rechtzeitige Anreise zum Abflughafen selbst verantwortlich, es sei denn, eine Verspätung beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters.

8.4 Im Fall von Gepäckbeschädigung, Verspätungen bei der Zustellung von Gepäck verspätetem oder verlorengegangenem Gepäck hat der Reisende dies zusätzlich unverzüglich vor Ort anzuzeigen, insbesondere bei Flugreisen direkt bei der zuständigen Fluggesellschaft mittels Schadensanzeiger (P.I.R.). Fluggesellschaften lehnen Erstattungen in der Regel ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt wurde. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten.

8.5 Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden und/oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Die örtliche Reiseleitung ist nicht befugt, Ansprüche und Forderungen anzuerkennen. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel bei der örtlichen Reiseleitung unverzüglich anzuzeigen, so entfällt ein Anspruch auf Minderung und Schadensersatz.

8.6 Bei Flugreisen hat sich der Reisende vor geplantem Rückflug im Zeitraum von 24 h bis 48 h über die konkreten Flugzeiten bei der örtlichen Reiseleitung zu informieren.

9. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Reisevertragliche Ansprüche wie Minderung oder Schadensersatz müssen innerhalb von zwei Jahren nach Reiseende gegenüber RSD Reise Service Deutschland GmbH, Elsenheimerstr.61, 80687 München geltend gemacht werden (§ 651j BGB). Entsprechendes gilt für den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen erfolgt. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

10. Informationspflicht bei Flugreisen

Die EU-Verordnung 2111/2005 zur Unterrichtung von Fluggästen verpflichtet Reiseveranstalter, die Kunden über die Identität jeder ausführenden Fluggesellschaft vor der entsprechenden vertraglichen Flugbeförderungsleistung zu unterrichten, sobald diese feststeht. Steht dieses bei der Buchung noch nicht fest, so erfolgt zunächst eine Unterrichtung über die Identität des wahrscheinlich ausführenden Luftfahrtunternehmens sowie eine Unterrichtung sobald die Identität endgültig feststeht. Ein Wechsel des ausführenden Luftfahrtunternehmens nach Buchung wird unverzüglich mitgeteilt. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot („Black List“) ist auf folgender Internetseite abrufbar: https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de

11. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen

RSD steht dafür ein, den Reisenden über Bestimmungen von allgemeinen Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu unterrichten. Dies gilt nicht für Staatsangehörige von Nicht-EU-Mitgliedsstaaten sowie anderer Staaten als denen, in welchen die Reise angeboten wird. RSD haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass RSD die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für das Beschaffen und Mitführen der für ihn behördlich notwendigen Reisedokumente, den Nachweis eventuell erforderlicher Impfungen oder Gesundheitsnachweise, sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften selbst verantwortlich. Diese Anforderungen können sich ändern, weshalb der Reisende rechtzeitig vor dem Reisebeginn noch einmal selbst prüfen sollte, ob Änderungen eingetreten sind. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn die Nichtbefolgung dieser Vorschriften durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt ist.

12. Zentrale Zu­stiegs­stel­len

Zu jeder Busreise werden die erwarteten Zustiegsstellen bekannt gegeben. Für die Anfahrt einer Zustiegsstelle wird im Angebot eine Mindestteilnehmerzahl bekannt gegeben. Wird diese Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, ist RSD berechtigt, die Zustiegsstelle bis zu 28 Tage vor Reisebeginn zu streichen und dem Reisenden eine Ersatzzustiegsstelle bekannt zu geben. Liegt die Ersatzzustiegsstelle in derselben Entfernung zum Wohnort wie die ursprünglich erwartete Zustiegsstelle, handelt es sich um eine zumutbare nicht erhebliche Änderung der Reiseleistung. Gleiches gilt für eine größere Entfernung bis zu 30 km. RSD kann bei einer weiter entfernten Zustiegsstelle auch eine zumutbare alternative Anreisemöglichkeit gegen Kostenübernahme anbieten. In allen anderen Fällen kann der Reisende von der Reise zurücktreten und erhält den bezahlten Gesamtreisepreis erstattet.

13. Mindestteilnehmer / Ausschluss bei Störung

RSD behält sich vor,
13.1 bis 28 Tage vor Reisebeginn bei Nichterreichen der ausgewiesenen Mindestteilnehmerzahl die Reise abzusagen, wenn in der Reiseausschreibung sowie in der Reisebestätigung auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. Der Gesamtreisepreis wird umgehend zurückerstattet.

13.2 vor Reiseantritt und während der Reise den Reisenden aus wichtigem Grund von der Teilnahme an der Reise ganz oder teilweise auszuschließen, wenn die Teilnahme für RSD unzumutbar ist. Dies kann insbesondere vorliegen, wenn der Reiseablauf vom Reisenden nachhaltig gestört oder gefährdet wird und dem auch nach Abmahnung nicht abgeholfen wird oder werden kann. Reiseleiter sind zum Ausspruch der in diesem Zusammenhang erforderlichen Erklärungen bevollmächtigt. Der Gesamtreisepreis wird unter Anrechnung von eventuell ersparten Aufwendungen einbehalten, ggf. anfallende Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer.

14. Widerrufsrecht

Auf Reiseverträge nach §§ 651 a ff. BGB, die im Fernabsatz auf Bestellung des Reisekunden geschlossen werden, findet das Widerrufsrecht keine Anwendung.

15. Datenschutz

RSD erfasst und speichert Kundendaten ausschließlich zur Reisedurchführung, Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung und zu Werbezwecken im Rahmen der Kundenpflege. Der Verwendung zu Werbezwecken kann der Kunde jederzeit widersprechen. Ebenso wie für die Ausübung der weiteren Rechte genügt dazu eine kurze Mitteilung an RSD Reiseservice Deutschland GmbH, Elsenheimerstr. 61, 80687 München

16. Sonstiges

16.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages
zur Folge.

16.2 Offensichtliche Druck- und Rechenfehler berechtigen RSD zur Anfechtung des Reisevertrages.

16.3 Weiterführende Leistungsbeschreibungen fremder Medien wie Kataloge, Hotelprospekte, Websites o. Ä. verändern den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang auch dann nicht, wenn sie über RSD zugänglich gemacht werden. Maßgeblich für den vertraglich zugesicherten Leistungsumfang ist neben der Reiseausschreibung ausschließlich die Auftragsbestätigung/Rechnung.

16.4 Diese Bedingungen gelten, insofern keine Sonderregelungen in einzelnen Reiseverträgen getroffen werden.

16.5 Die Anwendung deutschen Rechts wird vereinbart. Gerichtsstand für Klagen von Reisekunden gegen RSD ist München. Für Klagen gegen Kunden oder Vertragspartner, die Kaufleute, juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts oder Personen sind, die ihren Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand München vereinbart. Ergibt sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen oder Bestimmungen von Mitgliedstaaten der EU, welchen der Kunde angehört etwas anderes zugunsten des Kunden, gelten die vorgenannten Bedingungen nicht.

16.6. Die EU-Kommission betreibt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten.

16.7 RSD strebt in allen Unstimmigkeiten eine einvernehmliche Lösung mit seinen Kunden an. Sollte keine Einigung erzielt werden können hat der Kunde die Möglichkeit, eine rechtliche Klärung beim zuständigen Gericht herbeizuführen, ohne zuvor ein freiwilliges Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle durchführen zu müssen, an dem RSD derzeit nicht teilnimmt.

Stand: 24.06.2024

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Warschauer Abkommen, Montrealer Übereinkommen EU-Verordnung zum herunterladen.

Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651a des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302.

Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Die RSD Reise Service Deutschland GmbH (im Folgenden RSD) trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise.

Zudem verfügt die RSD über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall der Insolvenz.

Die wichtigsten Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302:

  • Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags.
  • Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen.
  • Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.
  • Die Reisenden können die Pauschalreise – innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten – auf eine andere Person übertragen.
  • Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.
  • Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung.
  • Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen.
  • Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.
  • Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in der Bundesrepublik Deutschland heißt dieses Recht „Kündigung“), wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.
  • Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.
  • Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet.
  • Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – in einigen Mitgliedstaaten – des Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. Die RSD hat eine Insolvenzabsicherung mit der Touristik-Versicherungs-Service-GmbH, Borsteler Chausee 51, 22453 Hamburg, Tel.: 040 – 244 2880 abgeschlossen. Die Reisenden können diese Einrichtung kontaktieren, wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz der RSD verweigert werden.

Webseite, auf welcher die Gesamtausgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu finden ist: www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html.

Stand: 01.12.2023

Allgemeine Reisebedingungen

(gültig bei Vertragsschluss ab 01.01.2024 bis 30.06.2024)

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1 Mit der schriftlichen, mündlichen, fernmündlichen oder elektronischen Anmeldung oder Buchung bietet der Anmelder dem Reiseveranstalter basierend auf der die Reiseleistung bestimmenden Reiseauslobung den Abschluss eines Reisevertrages an. Der Umfang der vertraglichen Leistung ergibt sich aus dem Reiseprospekt für den Reisezeitraum, den sonstigen Informationen, sowie aus den Angaben in der Reisebestätigung. Als Gruppenreisen gelten Reisebuchungen für eine Anzahl ab 7 Personen, die an der Reise als geschlossene Gruppe teilnehmen. Es gelten unsere Gruppenkonditionen. Der Reisevertrag kommt erst nach Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung/Rechnung des Reiseveranstalters beim Anmelder zustande.

1.2 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung oder Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor und der Reisevertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende die Annahme ausdrücklich oder schlüssig – etwa durch Leistung einer Zahlung auf den Gesamtreisepreis oder durch Reiseantritt – erklärt.

1.3 Liegen die Reisebedingungen der RSD dem Reisenden bei telefonischer Anmeldung nicht vor, werden diese nach ausdrücklicher Zustimmung des Anmeldenden mit der Buchungsbestätigung/Rechnung übersandt. Sie werden entsprechend 1.2. Bestandteil des Reisevertrages.

2. Bezahlung des Gesamtreisepreises

Mit Vertragsschluss und Aushändigung des Reisepreissicherungsscheins wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig. Die Restzahlung wird spätestens 28 Tage vor Reisebeginn fällig. Wenn der vereinbarte Anzahlungsbetrag oder die vereinbarte Restzahlung auch nach Mahnung und Fristsetzung, bzw. der Gesamtpreis nach Mahnung und Fristsetzung nicht vollständig bezahlt wird, ist RSD berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz in Höhe der unter Nr. 4 genannten Rücktrittsgebühren zu verlangen. Endet ein bei Buchung vereinbarter Zahlungseinzug aufgrund Verschuldens des Konto- oder Zahlkarteninhabers in einer Rückbelastung, werden die damit einhergehenden Zusatzkosten weiterbelastet. Hierzu zählen die seitens Bank bzw. Kreditkartenunternehmen in Rechnung gestellten Gebühren. Eine Mahnpauschale wird weiter erhoben, wenn im Falle einer vereinbarten Bezahlung per Überweisung fällige Zahlungen trotz Mahnung und Fristsetzung ausbleiben und Mahnmaßnahmen erforderlich werden.

3. Umbuchung / Leistungs-, Preisänderung / Vertragsübertragung

3.1 Die gebuchte Pauschalreise setzt grundsätzlich die Inanspruchnahme aller Teilleistungen entsprechend der vertraglichen Vereinbarung voraus. Änderungen der Reise auf Wunsch des Reisenden nach Abschluss des Reisevertrages können nur bis zu 30 Tagen vor Reisebeginn und nur nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Im Falle von Umbuchungen bei ansonsten gleich bleibender Reise, wie etwa der Änderung des Reisetermins, des Abflughafens, der Unterkunft oder eines Zusatzpakets ist RSD in jedem Fall berechtigt eine Bearbeitungsgebühr von 25,– € pro Reisendem zu erheben. Eine Umbuchung auf eine andere Reise gilt als Rücktritt mit den entsprechenden unter 4. genannten Stornobedingungen und nachfolgender Neuanmeldung. Bei einer Änderung in der gebuchten Unterkunft (z. B. der Zimmerbelegung des gebuchten Zimmers) wird der Preis für die geänderte Leistung anhand der zugrundeliegenden Buchung neu berechnet. Fallen durch vom Reisenden zu vertretende Umstände ohne mitwirkendes Verschulden durch RSD bei der Vorbereitung oder Durchführung der Reise zusätzliche Kosten für die Vertragsleistung an (z.B. kostenpflichtige Änderung des Flugtickets bei fehlerhafter Namensangabe des Reisenden) kann RSD den Ersatz der entstandenen Kosten verlangen. Bei einer erforderlichen Namenskorrektur fällt in jedem Fall eine Bearbeitungsgebühr von 25 € pro Korrektur an.

3.2 Wird ein Flug oder eine Fahrt auf Veranlassung der RSD von oder zu einem anderen als dem bestätigten Flughafen oder Zielort durchgeführt, übernimmt RSD die Kosten der Ersatzbeförderung jedenfalls in Höhe einer Bahnfahrt 2. Klasse zum ursprünglichen Zielort bzw. Flughafen. RSD ist berechtigt, einzelne Reiseleistungen zu ändern, soweit dies nach Vertragsschluss notwendig werden sollte, durch RSD nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurde und die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind bzw. den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Hiervon umfasst sind insbesondere zumutbare Änderungen von Flugleistungen.

3.3 RSD kann den ausgeschriebenen und mit dem Vertragsschluss bestätigten Reisepreis bei Vorliegen folgender Ereignisse und Voraussetzungen ändern: bei Erhöhung des Preises für Personenbeförderung auf Grund höherer Treibstoffkosten oder anderer Energieträger, oder bei Erhöhung der Steuern und sonstiger Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen oder bei Änderung der für die gebuchte Pauschalreise geltenden Wechselkurse, und wenn RSD den Kunden die sich hieraus ergebende Preiserhöhung unverzüglich nach Kenntnis des Erhöhungsgrundes, spätestens jedoch 20 Tage vor Reisebeginn klar und verständlich, sowie in hervorgehobener Weise auf einem dauerhaften Datenträger mitteilt. Eine Erhöhung ist nur zulässig, wenn die zur Erhöhung führenden Umstände bei Vertragsschluss noch nicht vorlagen.

3.4 Übersteigt die sich aus 3.3. ergebende Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, ist der Reisende berechtigt, kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten. RSD kann wahlweise auch eine Ersatzreise anbieten. Der Rücktritt muss vom Kunden unverzüglich erklärt werden. Nach Ablauf einer von RSD genannten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung vom Kunden als angenommen.

3.5 Ergibt sich nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn eine Preissenkung auf Grund der in 3.3. genannten Ereignisse und führt dies zu niedrigeren Kosten für RSD, ist der auf den Reisenden fallende anteilige Mehrbetrag aus dem bezahlten Reisepreis zu erstatten, wenn der Reisende einen Mehrbetrag bezahlt hat. RSD darf vom zu erstattenden Mehrbetrag die tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Die Verwaltungsausgaben sind dem Reisenden auf Verlangen nachzuweisen.

3.6 Bis sieben Tage vor Reisebeginn kann der Reiseteilnehmer sich nach Mitteilung an RSD durch eine andere geeignete Person ersetzen lassen. Für Änderungen, die nach bereits erfolgter Erstellung der Reiseunterlagen vorgenommen werden, ist RSD berechtigt, die entstandenen Mehrkosten zu berechnen. Die in den Vertrag eintretende Ersatzperson und der ursprüngliche Kunde haften gegenüber RSD als Gesamtschuldner für den Reisepreis und sämtliche durch den Eintritt des Dritten entstandenen Mehrkosten.

3.7 In sämtlichen Fällen der Umbuchung von Leistungs- und Preisänderungen und Vertragsübertragung bleibt dem Reisenden der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten vorbehalten.

4. Rücktritt des Reisenden

Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn unter Angabe der Vorgangsnummer von der Reise zurücktreten. RSD empfiehlt Schriftform und den Abschluss einer Reise-Rücktrittskostenversicherung. Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert RSD den Anspruch auf den Reisepreis. RSD kann aber Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Dieser Ersatzanspruch wird pauschaliert:

4.1 Für alle Flugreisen Charter und Linie sowie Gruppenreisen ab 7 Personen:
bis 30 Tage vor Reisebeginn = Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20% des Gesamtreisepreises
29. – 15. Tag vor Reisebeginn = 65% des Gesamtreisepreises
14. – 8. Tag vor Reisebeginn = 85% des Gesamtreisepreises
7. – 1. Tag vor Reisebeginn = 90% des Gesamtreisepreises
Bei Nichterscheinen oder Storno am Anreisetag = 95% des Gesamtreisepreises.

Bei Busreisen:
bis 30 Tage vor Reisebeginn = Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20% des Gesamtreisepreises
29. – 15. Tag vor Reisebeginn = 65% des Gesamtreisepreises
14. – 8. Tag vor Reisebeginn = 85% des Gesamtreisepreises
7. – 1. Tag vor Reisebeginn = 90% des Gesamtreisepreises
Bei Nichterscheinen oder Storno am Anreisetag = 95% des Gesamtreisepreises.

Bei Eigenanreise:
bis 30 Tage vor Reisebeginn = Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20% des Gesamtreisepreises
29. – 20. Tag vor Reisebeginn = 35% des Gesamtreisepreises
19. – 15. Tag vor Reisebeginn = 55% des Gesamtreisepreises
14. – 10. Tag vor Reisebeginn = 65% des Gesamtreisepreises
9. – 7. Tag vor Reisebeginn 75% des Gesamtreisepreises
bis zum 3. Tag vor Reisebeginn 80% des Gesamtreisepreises
bis Reisebeginn und bei Nichterscheinen 90% des Gesamtreisepreises

Bei Kreuzfahrten:
Bis 90 Tage vor Reisebeginn = 25% des Gesamtreisepreises
89. – 60. Tag vor Reisebeginn = 60% des Gesamtreisepreises
59. – 30. Tag vor Reisebeginn = 90% des Gesamtreisepreises
29. – 1. Tag vor Reisebeginn, bei Nichterscheinen oder Storno am Anreisetag = 100% des Gesamtreisepreises

Bei Südafrikareisen:
Bis 40 Tage vor Reisebeginn = Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20% des Gesamtreisepreises
39. – 15. Tag vor Reisebeginn = 65% des Gesamtreisepreises
14. – 8. Tag vor Reisebeginn = 85% des Gesamtreisepreises
7. – 1. Tag vor Reisebeginn = 90% des Gesamtreisepreises
Bei Nichterscheinen oder Storno am Anreisetag = 95% des Gesamtreisepreises

4.2 Dem Reisenden bleibt es unbenommen, RSD nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die unter 4.1 geforderten Pauschalen. Im Fall des Auftretens außergewöhnlicher, unvermeidbarer Umstände am Bestimmungsort, welche die Durchführung der Reise beeinträchtigen oder verhindern, kann der Ersatzanspruch ganz entfallen (§ 651 h Abs. 3 BGB).

4.3. RSD behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit von RSD nachgewiesen wird, dass höhere Aufwendungen als die jeweils og. Pauschale entstanden sind. In diesem Fall wird RSD die Beträge konkret beziffern und belegen.

5. Rücktritt wegen besonderer Umstände

RSD kann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er auf Grund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist ( § 651 h Abs. 4 Ziff. 2 BGB).

6. Gewährleistung

RSD ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Erbringung aller vom Vertrag erfassten Reiseleistungen und ist zum Beistand verpflichtet, wenn sich der Reisende in Schwierigkeiten befindet.

6.1 Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. RSD kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. RSD kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige Ersatzleistung (Alternativunterkunft gleicher Kategorie, o. Ä.) erbringt.

6.2 Minderung des Gesamtreisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung einzelner Teilleistungen bzw. der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Gesamtreisepreises verlangen (Minderung). Der Gesamtreisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel bei der Reiseleitung vor Ort anzuzeigen.

6.3 Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise in Folge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet RSD innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise in Folge eines Mangels aus wichtigen, RSD erkennbaren Gründen nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von RSD verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Der Reisende schuldet RSD den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Gesamtreisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

6.4 Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn der Mangel der Reise beruht auf einen Umstand, den RSD nicht zu vertreten hat.

7. Beschränkung der Haftung

7.1 Die vertragliche Haftung von RSD für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, – soweit ein Schaden des Reisenden nicht schuldhaft herbeigeführt wird.

7.2 Für alle gegen RSD gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen und Sachschäden sind, haftet RSD bis € 4.100,00. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise. Bei Beförderung mit einem Kraftomnibus in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union wird die vertragliche Haftung von RSD für Schäden an Gepäckstücken pro Gepäckstück auf € 1.200,00 beschränkt.

7.3 RSD haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden. Dies gilt nicht, soweit RSD seine Auswahl und Überwachungspflichten hinsichtlich der Fremdleistungserbringer verletzt. RSD tritt in diesem Fall seine Ansprüche gegen den Fremdleistungserbringer an den Reisenden ab.

7.4 Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Bedingungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch RSD hierauf gegenüber dem Reisenden berufen. Hat der Reisende Anspruch auf Schadensersatz oder Erstattung eines infolge Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses oder als Erstattung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte gem. § 651 p Abs. 3 BGB erhalten hat.

8. Mitwirkungspflicht

8.1 Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden und/oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Die örtliche Reiseleitung ist nicht befugt, Ansprüche und Forderungen anzuerkennen. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel bei der örtlichen Reiseleitung unverzüglich anzuzeigen, so entfällt ein Anspruch auf Minderung und Schadensersatz.
Der Reisende ist bei Flugreisen verpflichtet, sich mindestens 2 Stunden vor geplantem Abflug am Flughafenschalter zum Check-In einzufinden. Im Falle der verspäteten Ankunft am Flughafenschalter muss der Flugreisende Mehrkosten durch Umbuchung in Kauf nehmen, wenn der Eincheckvorgang bereits abgeschlossen ist. Eine Pflicht zur Mitnahme besteht dann nicht mehr. Insbesondere ist bei Flugreisen ist bei Schäden oder Verspätungen bei der Zustellung von Gepäck zusätzlich unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeiger (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen Erstattungen in der Regel ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt wurde. Diese hat bei Gepäckbeschädigung spätestens binnen 7 Tagen und bei Flugverspätungen binnen 21 Tagen zu erfolgen.

8.2 Sollten die Reisedokumente (Flugtickets, Voucher, o. Ä.) dem Anmelder bzw. Reiseteilnehmer wider Erwarten nicht bis spätestens sieben Tage vor Reiseantritt zugegangen sein, hat sich dieser unverzüglich mit RSD in Verbindung zu setzen.

8.3 Die exakten Reisezeiten werden mit Übersendung der Reisedokumente (Tickets, Hotelvoucher, etc.) bekannt gegeben. Sollte der Reisende Anschlussbeförderungen buchen, so hat der Reisende diesen Umstand ebenso zu berücksichtigen wie jenen, dass es bei der Beförderung selbst immer zu Verzögerungen aus vielfachen Gründen kommen kann. Der Reisende hat hierbei ausreichende Zeitabstände für etwaige zeitliche Verschiebungen bei der Beförderung zu berücksichtigen.

8.4 Bei Flugreisen hat sich der Reisende im Zeitraum von 24 h bis 48 h vor geplantem Rückflug über die konkreten Flugzeiten bei der örtlichen Reiseleitung zu informieren.

9. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Reisevertragliche Ansprüche wie Minderung oder Schadensersatz müssen innerhalb von zwei Jahren nach Reiseende gegenüber RSD Reise Service Deutschland GmbH, Elsenheimerstr.61, 80687 München geltend gemacht werden (§ 651j BGB). Entsprechendes gilt für den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen erfolgt. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

10. Informationspflicht bei Flugreisen

Die EU-Verordnung 2111/2005 zur Unterrichtung von Fluggästen verpflichtet Reiseveranstalter, die Kunden über die Identität jeder ausführenden Fluggesellschaft vor der entsprechenden vertraglichen Flugbeförderungsleistung zu unterrichten, sobald diese feststeht. Steht dieses bei der Buchung noch nicht fest, so erfolgt zunächst eine Unterrichtung über die Identität des wahrscheinlich ausführenden Luftfahrtunternehmens sowie eine Unterrichtung sobald die Identität endgültig feststeht. Ein Wechsel des ausführenden Luftfahrtunternehmens nach Buchung wird unverzüglich mitgeteilt. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot („Black List“) ist auf folgender Internetseite abrufbar: https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de

11. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen

RSD steht dafür ein, den Reisenden über Bestimmungen von allgemeinen Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu unterrichten. Dies gilt nicht für Staatsangehörige von Nicht-EU-Mitgliedsstaaten sowie anderer Staaten als denen, in welchen die Reise angeboten wird. RSD haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass RSD die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für das Beschaffen und Mitführen der für ihn behördlich notwendigen Reisedokumente, den Nachweis eventuell erforderlicher Impfungen oder Gesundheitsnachweise, sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften selbst verantwortlich. Diese Anforderungen können sich ändern, weshalb der Reisende rechtzeitig vor dem Reisebeginn noch einmal selbst prüfen sollte, ob Änderungen eingetreten sind. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn die Nichtbefolgung dieser Vorschriften durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt ist.

12. Zentrale Zu­stiegs­stel­len

Zu jeder Busreise werden die erwarteten Zustiegsstellen bekannt gegeben. Für die Anfahrt einer Zustiegsstelle wird im Angebot eine Mindestteilnehmerzahl bekannt gegeben. Wird diese Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, ist RSD berechtigt, die Zustiegsstelle bis zu 28 Tage vor Reisebeginn zu streichen und dem Reisenden eine Ersatzzustiegsstelle bekannt zu geben. Liegt die Ersatzzustiegsstelle in derselben Entfernung zum Wohnort wie die ursprünglich erwartete Zustiegsstelle, handelt es sich um eine zumutbare nicht erhebliche Änderung der Reiseleistung. Gleiches gilt für eine größere Entfernung bis zu 30 km. RSD kann bei einer weiter entfernten Zustiegsstelle auch eine zumutbare alternative Anreisemöglichkeit gegen Kostenübernahme anbieten. In allen anderen Fällen kann der Reisende von der Reise zurücktreten und erhält den bezahlten Gesamtreisepreis erstattet.

13. Mindestteilnehmer / Ausschluss bei Störung

RSD behält sich vor,
13.1 bis 28 Tage vor Reisebeginn bei Nichterreichen der ausgewiesenen Mindestteilnehmerzahl die Reise abzusagen, wenn in der Reiseausschreibung sowie in der Reisebestätigung auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. Der Gesamtreisepreis wird umgehend zurückerstattet.

13.2 Die bei der Reise festgelegte Mindestteilnehmerzahl gilt auch für zusätzlich buchbare Ausflüge.

13.3 vor Reiseantritt und während der Reise den Reisenden aus wichtigem Grund von der Teilnahme an der Reise ganz oder teilweise auszuschließen, wenn die Teilnahme für RSD unzumutbar ist. Dies kann insbesondere vorliegen, wenn der Reiseablauf vom Reisenden nachhaltig gestört oder gefährdet wird und dem auch nach Abmahnung nicht abgeholfen wird oder werden kann. Reiseleiter sind zum Ausspruch der in diesem Zusammenhang erforderlichen Erklärungen bevollmächtigt. Der Gesamtreisepreis wird unter Anrechnung von eventuell ersparten Aufwendungen einbehalten, ggf. anfallende Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer.

14. Widerrufsrecht

Auf Reiseverträge nach §§ 651 a ff. BGB, die im Fernabsatz auf Bestellung des Reisekunden geschlossen werden, findet das Widerrufsrecht keine Anwendung.

15. Datenschutz

RSD erfasst und speichert Kundendaten ausschließlich zur Reisedurchführung, Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung und zu Werbezwecken im Rahmen der Kundenpflege. Der Verwendung zu Werbezwecken kann der Kunde jederzeit widersprechen. Ebenso wie für die Ausübung der weiteren Rechte genügt dazu eine kurze Mitteilung an RSD Reiseservice Deutschland GmbH, Elsenheimerstr. 61, 80687 München

16. Sonstiges

16.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

16.2 Offensichtliche Druck- und Rechenfehler berechtigen RSD zur Anfechtung des Reisevertrages

16.3 Weiterführende Leistungsbeschreibungen fremder Medien wie Kataloge, Hotelprospekte, Websites o. Ä. verändern den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang auch dann nicht, wenn sie über RSD zugänglich gemacht werden. Maßgeblich für den vertraglich zugesicherten Leistungsumfang ist neben der Reiseausschreibung ausschließlich die Auftragsbestätigung/Rechnung.

16.4 Diese Bedingungen gelten, insofern keine Sonderregelungen in einzelnen Reiseverträgen getroffen werden.

16.5 Die Anwendung deutschen Rechts wird vereinbart. Gerichtsstand für Klagen von Reisekunden gegen RSD ist München. Für Klagen gegen Kunden oder Vertragspartner, die Kaufleute, juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts oder Personen sind, die ihren Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand München vereinbart. Ergibt sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen oder Bestimmungen von Mitgliedstaaten der EU, welchen der Kunde angehört etwas anderes zugunsten des Kunden, gelten die vorgenannten Bedingungen nicht.

16.6 Die EU-Kommission betreibt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online- Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten.

16.7 RSD strebt in allen Unstimmigkeiten eine einvernehmliche Lösung mit seinen Kunden an. Sollte keine Einigung erzielt werden können hat der Kunde die Möglichkeit, eine rechtliche Klärung beim zuständigen Gericht herbeizuführen, ohne zuvor ein freiwilliges Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle durchführen zu müssen, an dem RSD derzeit nicht teilnimmt.

Stand: 01.12.2023

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